Vermessungsbüro Schlachter und Schmidt, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Land Brandenburg
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Rechtsvorschriften zum Bauen an Gewässern

 

Bundeswasserstraßengesetz

§ 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter
Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden.

 
 

 

Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG)

§ 48 Bauverbote an Gewässern
(1) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen an Bundeswasserstraßen,
Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als
einem Hektar in einem Abstand bis fünfzig Metern von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht
errichtet oder wesentlich verändert werden. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages das Bauverbot
auf sonstige Gewässer auszudehnen.

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

§ 87 Genehmigung
(1) Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in und an Gewässern bedarf der Genehmigung der unteren Wasserbehörde. Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern I. Ordnung in einem Abstand bis zu zehn Metern und bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Uferlinie landeinwärts befinden. Ausgenommen von der Genehmigungsbedürftigkeit sind Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder der Bauordnung bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden. Die Aufstellung und der Betrieb von Fischereigeräten (Reusen, Stellnetze) bedarf keiner Genehmigung, soweit dadurch das Gewässer in seinen Nutzungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt oder der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.

Festlegungen zu Gewässerabständen oder Baugrenzen in weiteren Rechtsvorschriften möglich:
Verordnungen
Satzungen
Bebauungspläne

 


aktualisiert am 15.07.2010

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