|
Unter Vereinigung von Grundstücken versteht man die Zusammenschreibung von 2 oder mehreren Flurstücken unter einer laufenden Nummer im Bestandverzeichnis des Grundbuches. Diese Flurstücke bilden dann im Rechtssinne ein Grundstück und sind auch nur noch zusammen belastbar bzw. auf ein anderes Grundbuch übertragbar.
Der § 8 Bauordnung fordert, daß ein Bauwerk nicht auf Grundstücksgrenzen errichtet werden darf. In diesem Fall ist die vorherige Vereinigung erforderlich. Dazu ist ein beglaubigter Vereinigungsantrag erforderlich. Die Vereinigung wird kostenfrei im Rahmen des Vermessungsauftrages mit erledigt. ÖbVI sind vom Gesetz her befugt, Anträge auf Vereinigung von Grundstücken zu beglaubigen (§16 VermLiegG). Die Vereinigung von Grundstücken ist nur möglich, wenn alle Grundstücke dem gleichen Eigentümer gehören und alle Grundstücke in Abtlg.II und III des Grundbuches gleichmäßig belastet sind.
Für die Erlangung der Baugenehmigung ist dem Bauordnungsamt der Eingang des Vereinigungsantrages beim Grundbuchamt nachzuweisen. Bei der Vereinigung bleiben die katastermäßigen Flurstücksgrenzen bestehen. Die zu vereinigenden Flurstücke sollen örtlich eine Einheit bilden. Sie können auch auf verschiedenen Grundbuchblättern des gleichen Eigentümers stehen, sie können sogar in verschiedenen Grundbuchbezirken (Gemeinden) liegen, z.B. beiderseits der Gemeindegrenze.
|