Unterweisungsgemeinschaft: Liegenschaftsrecht
Sebastian Wichert, Steven Kern
Kurzvortrag: Bürgerliches Gesetzbuch, Grundstücksrecht
Nennen und erläutern Sie mind. 3 Paragraphen, die mit unseren Tätigkeiten zur Vermessung an Grundstücksgrenzen zu tun haben.
BGB § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
BGB § 912 Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
§919 Grenzabmarkung
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
BGB § 920 Grenzverwirrung
(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.
BGB § 923 Grenzbaum
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
Erläutern Sie die Begriffe Grundstück und Flurstück.
In welchem Verhältnis zueinander stehen diese Begriffe?
Im Kataster- und Vermessungswesen wird der Begriff „Grundstück“ meist im Sinne des Grundbuchrechtes „Grundbuchgrundstück“ verstanden. Im Zusammenhang mit der Fortführung des Liegenschaftskatasters wird unter dem Begriff „Grundstück“ häufig der örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers verstanden; dies kann aus mehreren Flurstücken bestehen.
In Deutschland ist Flurstück die amtliche Bezeichnung für die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.Flurstücke sind eindeutig begrenzte Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet sind.
Ein Flurstück wird innerhalb des jeweiligen Nummerierungsbezirks, also der Flur oder der Gemarkung, durch eine Flurstücksnummer, die aus einer Zahl, einer Kombination von Zahl und Buchstabe (z. B. 234 a) oder einer Kombination zweier Zahlen besteht (z. B. 234/34 – gesprochen: 234 aus 34), identifiziert.
Flurstück und Grundstück können dich decken, d.h. sie sind identisch.
à einfaches Grundstück
Ein Grundstück kann aber auch aus mehreren Flurstücken bestehen, wobei (aus rechtlichen Gründen) eine räumliche Geschlossenheit der Flurstücke nicht erforderlich ist.
à zusammengesetztes Grundstück
Der Verkauf/ Erwerb eines Grundstücks bedarf eines notariellen Vertrages.
Wird nur ein Grundstücksteil veräußert/ erworben, sind i.a. Vermessungen an Grundstücksgrenzen erforderlich. Welche Festlegungen im Notarvertrag sind für unsere Arbeit zu berücksichtigen?
Im Zusammenspiel zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch bezeichnet man dies als Teilung, wenn aus einem Grundstück mehrere Grundstücke gemacht werden. Im Liegenschaftskataster wird ein Flurstück in mehrere Flurstücke zerlegt. Somit dient die Vermessung in erster Linie der Zerlegung eines oder mehrerer Flurstücke. Das Grundstück bleibt i.d.R. als ein Grundstück, das dann aber aus mehreren Flurstücken besteht, im Grundbuch bestehen. Die Teilung selbst bedarf einer Erklärung des Eigentümers, die durch einen ÖbVI beglaubigt oder durch einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes bzw. durch einen Notar beurkundet werden muss. In den meisten Fällen wird diese Erklärung in einem Notarvertrag beurkundet.
Wichtig für uns:
- Die im Notarvertrag festgehaltenen Flächen, müssen nach dem Teilen/Bearbeiten, gemäß der Notarvertragsfläche, hergestellt werden
- Die im Notarvertrag aufgeführten Grunddienstbarkeiten (Wegerecht, etc.)
- Der dem Notarvertrag beigelegte Teilungsentwurf
- Träger der Kosten (Rechnungsanschrift)
- Aktualität der Adressen der Eigentümer/Erwerber
Quellen: - Wikipedia.de
Buergerliches-gesetzbuch.info
Vermessungsseiten.de
Aufzeichnungen aus dem OSZ
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