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Bescheinigung nach § 68 (3) Bauordnung Brandenburg:

Der § 68 Abs.3 der Bauordnung des Landes Brandenburg fordert, daß der Bauherr kurzfristig nach Baubeginn den Nachweis der Einhaltung der genehmigten Lage und Höhe des Bauwerks erbringt. Dazu ist dem Bauordnungamt in der Baubeginnmitteilung die Bestätigung des Vermessungsingenieurs beizufügen, daß er mit der Überprüfung beauftragt ist.
Diese Vermessung wird in der Regel nach Fertigstellung der Bodenplatte mit den ersten Schichten des Mauwerks durchgeführt. In der Regel wird die katastermäßige Gebäudeeinmessung (vergleiche nächster Abschnitt) gleich mit dieser bauordnungsrechtlichen Einmessung verbunden, so das keine zweite Einmessung nach Fertigstellung erforderlich ist.
Die Kosten der Bescheinigung nach § 68(3) BauO richten sich nach der "Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebühren- und Kostenordnung - VermGebKO)" vom 22. Juli 1999 (GVBl.II S. 441) geändert durch Verordnung vom 12.1.2004 (GVBl. II S. 107). Diese sieht als Berechnungsgrundlage die Gebühr für die Gebäudeeinmessung vor. Ist die katasterliche Gebäudeeinmessung gleichzeitig mit beauftragt beträgt die Gebühr 25 % der Einmessungsgebühr, wird diese als Einzelleistung angefordert, beträgt die Gebühr 50 % der Einmessungsgebühr des Gebäudes (siehe Gebäudeeinmessung).
aktualisiert am 20.11.2011

 

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